Eine wesentliche Änderung soll ein neues Produkt sein

Eine wesentliche Änderung soll ein neues Produkt sein

Nach dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts kann eine Software-Aktualisierung aus einem ausgelieferten Produkt rechtlich ein anderes machen — wenn sie eine wesentliche Änderung ist. Dann beginnt die Frist für Schadensersatzansprüche von vorn, und ein Gerät, das vor dem 9. Dezember 2026 auf den Markt kam, kann dadurch unter das neue Recht fallen.

Wie weit das Verfahren ist, lässt sich belegen: Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 Stellung genommen, der Bundestag hat den Entwurf am 4. März 2026 in erster Lesung behandelt und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen, dort fand am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung statt. Was hier steht, ist der Inhalt eines Entwurfs. Sein Inkrafttreten sieht er für den 9. Dezember 2026 vor; die Frist dafür kommt aus einer EU-Richtlinie.

Dass Software nach dem Entwurf ein Produkt sein soll wie eine Bohrmaschine und wann eine Änderung als wesentlich gilt, habe ich vorige Woche aufgeschrieben. Was dort offen blieb, sind zwei Folgen: wann die Frist für Ansprüche neu beginnt und wie ein Gerät, das längst ausgeliefert ist, doch noch unter das neue Recht fallen kann. Am Ende steht der Fall, der Anwender von KI-Werkzeugen angeht — ein System, das sich im Betrieb selbst verändert.

Zwei Merkmale müssen zusammenkommen

Den Vorrang hat das Produktsicherheitsrecht. Der Wortlaut: „Ob eine Änderung wesentlich ist, ist nach den einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zu bestimmen.“ Die Begründung verweist dabei auf die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit von 2023. Wer dort für sein Produkt einen Maßstab findet, braucht den Entwurf an dieser Stelle nicht.

Erst wenn das nicht hilft — „Enthalten diese Vorschriften keinen Maßstab“ —, greift der Entwurf selbst, und dann müssen zwei Dinge zusammentreffen. Die Änderung muss erstens eine sein, „die die ursprüngliche Leistung, den ursprünglichen Zweck oder die ursprüngliche Art des Produkts verändert, ohne dass eine solche Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen war“. Und zweitens eine, „aufgrund derer sich die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht“. Der Entwurf verbindet beide mit „und“.

Welche Gefahr gemeint ist, sagt die Begründung: „Gemeint ist die vom Produkt ausgehende Gefahr für Verletzungen an Rechten und Rechtsgütern.“ Der Entwurf meint damit die Rechtsgüter, die er in § 1 aufzählt: Körper und Gesundheit, Leben, Sachen und private Daten.

Ein Update allein genügt damit nicht. Es muss das Produkt zu etwas anderem machen und dabei die Gefahrenlage verschieben.

Reparieren ist etwas anderes als umbauen

Die Begründung zieht die Grenze nach unten ausdrücklich: „Wer Reparaturen oder andere Arbeiten durchführt, die keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen, unterliegt nicht der Haftung nach diesem Gesetz“.

Diese Grenze hat einen Zweck. Sie stammt aus dem Gedanken der Kreislaufwirtschaft: „Im Zuge der Kreislaufwirtschaft werden Produkte oft so konzipiert, dass sie nachhaltiger, also insbesondere wiederverwendbar, reparierbar und nachrüstbar sind.“ Wer ein Gerät instand setzt, soll dadurch nicht zum Hersteller werden.

Eine zweite Grenze gilt der Frage, wann ein Produkt überhaupt fehlerhaft ist. Es ist nach dem Entwurf „nicht allein deshalb fehlerhaft, weil ein besseres Produkt, einschließlich eines Software-Updates oder eines Software-Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde oder künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird“.

Wer geändert hat, entscheidet, wer haftet

Hier trennt der Entwurf zwei Fälle, die man leicht in einen Topf wirft.

Im ersten ändert ein Dritter, ohne dass der Hersteller einverstanden ist. Dann wird dieser Dritte selbst Hersteller: „Wer ein Produkt, nachdem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, ohne Einverständnis des Herstellers des Produkts wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, ist Hersteller des veränderten Produkts.“ Die Begründung sagt es kürzer: „Wird ein Produkt wesentlich verändert, gilt es als neues Produkt und derjenige, der die wesentliche Änderung vorgenommen hat, haftet als Hersteller des veränderten Produkts.“ Seine Haftung reicht dabei nur so weit wie sein Eingriff: Für einen Fehler, der mit einem Teil zusammenhängt, „der von der Änderung nicht betroffen ist“, ist seine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

Im zweiten Fall ändert der Hersteller selbst, oder er stimmt der Änderung zu. Dann bleibt er Hersteller — und ihm wird eine Verteidigung genommen. Normalerweise kann er geltend machen, der Fehler sei zum maßgeblichen Zeitpunkt wahrscheinlich noch nicht da gewesen. Das entfällt, wenn zweierlei zutrifft: Die Kontrolle muss bei ihm gelegen haben, und der Fehler muss „auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen“ sein — eine davon ist die wesentliche Änderung. Die Begründung dazu: „Gleichzeitig wird so sichergestellt, dass sich der Hersteller, der selbst eine wesentliche Änderung vornimmt oder unter dessen Kontrolle dies geschieht, sich nicht darauf berufen kann, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Zeitpunkt des § 8 Absatz 1 ProdHaftG-E entstanden sei“. (ProdHaftG-E ist die Kurzform, mit der der Entwurf sich selbst bezeichnet.)

Das Einverständnis ist dabei der Dreh- und Angelpunkt. Es stammt aus einem Umkehrschluss: Eine Änderung erfolgt nach der Richtlinie unter der Kontrolle des Herstellers, „wenn dieser sie entweder selbst vornimmt oder er die Vornahme durch einen Dritten genehmigt beziehungsweise ihr zustimmt“.

Die Frist beginnt von vorn

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz erlöschen an einem gerechneten Tag: „Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt zehn Jahre nach dem Tag, an dem das Produkt … in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde.“ Davon gibt es zwei Ausnahmen. Wer vor Ablauf ein Verfahren eingeleitet hat, verliert den Anspruch nicht. Und wenn eine Körper- oder Gesundheitsverletzung so spät sichtbar wird, dass der Geschädigte innerhalb der zehn Jahre gar nicht klagen konnte, verlängert sich die Frist „auf 25 Jahre“.

Für das wesentlich veränderte Produkt setzt der Entwurf die Uhr zurück: „Im Fall eines wesentlich veränderten Produkts beginnt die Frist nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Tag, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde.“

Dass damit auch Software gemeint ist, stellt die Begründung ohne Umschweife klar: „Dies gilt auch für Software-Updates oder -Upgrades, die eine wesentliche Änderung des Produkts beinhalten.“ Und sie zieht im selben Absatz die Gegenlinie: „Software-Updates oder -Upgrades, die nicht zu einer wesentlichen Änderung des Produkts führen, haben keinen Einfluss auf den Beginn der Ausschlussfrist für das Ursprungsprodukt“.

Neben dieser Erlöschensfrist steht eine zweite Uhr, die Verjährung. Sie läuft drei Jahre und beginnt erst, wenn der Geschädigte von Fehler, Schaden und Schuldner erfährt oder hätte erfahren müssen. Die Zehnjahresfrist läuft unabhängig davon und begrenzt das Ganze nach hinten.

Alte Maschinen können ins neue Recht fallen

Der Entwurf lässt den Bestand grundsätzlich in Ruhe. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, soll das Produkthaftungsgesetz von 1989 weiter gelten. Den Ausschlag gibt nach der Begründung allein „der Zeitpunkt“ des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme.

Daran hängt aber ein Vorbehalt, und er ist der Grund für diesen Beitrag: „Software-Updates bzw. Upgrades für eine vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebrachte Software oder andere Änderungen des Produkts sind nicht relevant, sofern es sich nicht um wesentlich veränderte und damit neue Produkte im Sinne von § 5 ProdHaftG-E handelt.“

Gelesen: Ein Update an einer alten Maschine ändert am anwendbaren Recht nichts — es sei denn, es macht daraus ein neues Produkt. Dann steht ein Gerät, das seit Jahren im Feld ist, plötzlich unter dem neuen Gesetz.

Wie oft das vorkommt, sagt keine der Quellen, und ich schätze es nicht.

Ein lernendes System ändert sich selbst

Für Leser, die KI-Werkzeuge einsetzen, steht die folgenreichste Stelle in einem Nebensatz der Begründung zu § 5 Absatz 2. Dort heißt es nach der Aufzählung der beiden Merkmale: „Dieselben Grundsätze gelten, wenn Änderungen im Wege von Software-Updates oder -Upgrades vorgenommen werden oder aufgrund des kontinuierlichen Lernens eines KI-Systems erfolgen“.

Für ein System, das im Betrieb weiterlernt, gelten damit dieselben beiden Merkmale wie für ein Update von Hand. Erfüllt werden sie dadurch nicht automatisch: Die Änderung muss Leistung, Zweck oder Art verändern, und das, ohne in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen zu sein, und sie muss die Gefahrenlage verschieben. Ein System, das genau das tut, wofür es gebaut und bewertet wurde, ändert sich nach diesem Maßstab nicht wesentlich. Der Unterschied zum Umbau einer Maschine liegt woanders: Hier kann der Anlass im Betrieb entstehen, ohne dass jemand etwas einspielt.

Der Entwurf greift das an anderer Stelle noch einmal auf. Bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, sind unter anderem „die Auswirkungen von Fähigkeiten des Produkts, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben“ zu berücksichtigen.

Mein Eindruck nach dem Lesen: Die Vorschrift ist für Maschinenbau und Instandhaltung geschrieben, man sieht ihr die Kreislaufwirtschaft an. Beim Umbau einer Werkzeugmaschine gibt es einen Zeitpunkt und einen Verantwortlichen. Bei einem System, das sich während des Betriebs verändert, muss beides erst bestimmt werden, und der Entwurf sagt dazu nur, nach welchen Merkmalen. Wem ein Fehler zuzurechnen ist, wenn eine Maschine ihn macht, ist dabei keine Frage, die erst das Haftungsrecht aufwirft. Was daraus wird, werden die ersten Verfahren zeigen.

Alle Zitate stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026), Gesetzestext und Einzelbegründung. Die Angaben zum Verfahrensstand stammen aus dem Bericht des Bundestages über die Anhörung und dem Beratungsvorgang des Bundesrates zur Drucksache 775/25. Dieser Beitrag beschreibt den Inhalt eines Gesetzentwurfs und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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