Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt. Ihr eigener Doku-Chatbot macht Sie zum Anbieter.

Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt. Ihr eigener Doku-Chatbot macht Sie zum Anbieter.

Chatbot auf der Hilfeseite, generierte Grafik in der Anleitung, KI-Vorschlag im Redaktionssystem: Muss das jetzt alles gekennzeichnet werden?

Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Menschen sollen erkennen können, wann sie mit einer Maschine sprechen und wann ein Inhalt von einer Maschine stammt (EUR-Lex, VO (EU) 2024/1689).

Die kurze Antwort: Nein, nicht alles. Welche Pflicht Sie trifft, hängt an einer einzigen Frage — und bei dieser Frage liegen die meisten falsch.

Anbieter oder Betreiber: die KI-Kennzeichnungspflicht verteilt sich anders, als viele denken

Artikel 50 kennt zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt oder es unter eigenem Namen in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein fremdes System unter eigener Verantwortung einsetzt.

Die Pflichten verteilen sich so:

  • Absatz 1 — der Hinweis, dass ein Mensch mit einer Maschine spricht: Anbieterpflicht.
  • Absatz 2 — die maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte: Anbieterpflicht.
  • Absatz 3 — Hinweis bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung: Betreiberpflicht.
  • Absatz 4 — Offenlegung bei Deepfakes und bei Texten von öffentlichem Interesse: Betreiberpflicht.

Wer ChatGPT, Copilot oder ein KI-gestütztes Übersetzungssystem im Redaktionsalltag nutzt, ist Betreiber. Das deckt aber nicht jeden Fall ab, den eine Redaktion hat.

Ihr eigener Doku-Chatbot macht Sie zum Anbieter

Hier kippen viele Einschätzungen.

Stellen Sie auf Ihrer Hilfeseite einen Chatbot bereit, der Fragen zur Dokumentation beantwortet, nehmen Sie dieses System unter eigenem Namen in Betrieb. Das gilt auch dann, wenn darunter ein fremdes Sprachmodell arbeitet und Sie lediglich Ihre Inhalte anbinden. Für dieses System sind Sie Anbieter (Artikel 3 Nr. 3 und Nr. 11).

Damit schulden Sie beides: den Hinweis nach Absatz 1 und die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2, soweit sie technisch durchführbar ist.

Der Hinweis selbst ist schnell erledigt. Ein Satz zu Beginn des Dialogs genügt: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“ Er muss klar und deutlich sein und spätestens beim ersten Kontakt erscheinen. Ein grauer Satz in der Fußzeile genügt dafür nicht, eine Zeile in den Nutzungsbedingungen ebenso wenig.

Die Verordnung lässt eine Ausnahme zu, wenn für eine „angemessen informierte, aufmerksame und verständige“ Person ohnehin offensichtlich ist, dass sie mit einer Maschine spricht.

Darauf würde ich mich nicht verlassen. Wer entscheidet im Streitfall, was offensichtlich war? Ein sichtbarer Hinweis kostet nichts und beendet die Diskussion, bevor sie beginnt.

Ihre Schemazeichnung fällt nicht darunter, Ihr Produktfoto vielleicht schon

Als Betreiber trifft Sie die Offenlegung bei Bildern nur, wenn es sich um einen Deepfake handelt. Hier lohnt der Blick in die Legaldefinition, weil die verbreitete Kurzfassung eine falsche Entwarnung erzeugt.

Ein Deepfake ist Material, das existierende Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse so nachbildet, dass eine Person es fälschlicherweise für authentisch halten würde (Artikel 3 Nr. 60). Gegenstände und Einrichtungen stehen ausdrücklich in dieser Aufzählung.

Für die Praxis heißt das: Eine stilisierte Explosionsdarstellung, ein Datenflussdiagramm, eine abstrakte Konzeptgrafik bilden nichts Nachprüfbares nach und bleiben pflichtfrei. Ein fotorealistisch generiertes Bild Ihrer realen Maschine, eines realen Bauteils oder Ihrer Werkshalle kann dagegen unter Absatz 4 fallen.

Ich halte es bei meinen eigenen Beitragsbildern genauso: Kennzeichnung nur dort, wo ein Motiv fotorealistisch etwas Reales nachstellt. Bei abstrakten Motiven nicht.

Wann die Prüfung durch einen Menschen befreit

Bei generierten Texten zielt Absatz 4 auf Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Gemeint ist automatisierter Journalismus. Ihre Wartungsanleitung ist damit nicht erfasst.

Und selbst dort entfällt die Offenlegung, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Ein Mensch hat den Inhalt geprüft, und eine Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

Dabei legt die Kommission die Latte höher, als der Wortlaut vermuten lässt. Verlangt wird eine bewusste Prüfung durch jemanden mit einschlägiger Fachkenntnis und der Befugnis, den Inhalt zu ändern oder zu verwerfen. Eine Rechtschreibkorrektur genügt ausdrücklich nicht (FAQ der Europäischen Kommission zu Artikel 50).

Prüft eine Redakteurin einen KI-Vorschlag fachlich, korrigiert ihn und gibt ihn frei, ist der Baustein von der Offenlegungspflicht nach Absatz 4 befreit. Die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 bleibt davon unberührt, denn sie hängt am System und nicht am einzelnen Text. Genau diese Prüfstufe ist ohnehin der Kern jedes sauberen Doku-Prozesses, wie ich in Warum Technische Redakteure die besseren Prompt Engineers sind beschrieben habe.

Was ein Verstoß kostet

Verstöße gegen Artikel 50 ordnet die Verordnung der mittleren Stufe zu: bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 99 Abs. 4).

Für kleine und mittlere Unternehmen dreht sich das um. Dort gilt der jeweils niedrigere der beiden Werte, und das ist die Zahl, die für die meisten Redaktionen zählt.

Zwei Ausnahmen, die im Doku-Alltag greifen

Entfallen kann die maschinenlesbare Markierung, soweit die KI eine unterstützende Funktion für Standardbearbeitung erfüllt oder die Eingabedaten und deren Semantik nicht wesentlich verändert. Die Verordnung verknüpft beide Fälle mit „oder“. Eine Grammatikkorrektur löst damit keine Markierungspflicht aus.

Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken schrumpft die Pflicht auf einen Hinweis, der die Darstellung nicht stört. Systeme im Einsatz der Strafverfolgungsbehörden sind ausgenommen.

Dazu kommt eine Frist aus dem Digital Omnibus. Für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, verschiebt sich allein die maschinenlesbare Markierung um 4 Monate auf den 2. Dezember 2026 (VO (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026). Neuere Systeme markieren sofort, und der Aufschub gilt allein dem Anbieter.

Was ich für sinnvoll und was für überzogen halte

Der Grundgedanke überzeugt mich. Wer mit einem Automaten schreibt, sollte das wissen. Ein Deepfake, der als tatsächliche Aufnahme durchgeht, gehört gekennzeichnet. In einer Betriebsanleitung hängt an einem falschen Bild am Ende ein Personenschaden.

An einer Stelle geht mir die Verordnung zu weit: bei der pauschalen maschinenlesbaren Markierung jedes generierten Fragments.

Wo verläuft die Grenze zwischen unterstützender Standardbearbeitung und Generierung? Wer einen Satz umformulieren lässt, bewegt sich in einer Grauzone, für die es keine belastbare Prüfung gibt. Die Verordnung verlangt Markierungen, die „wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig“ sind. Einen verbindlichen technischen Standard dafür gibt es noch nicht, und die verbreiteten Verfahren überstehen einen Screenshot nicht.

Eine Kennzeichnung, die sich in dreißig Sekunden entfernen lässt, belastet die Sorgfältigen und verfehlt die Fälscher. Sie erzeugt Aufwand bei denen, die ohnehin sauber arbeiten.

Auch der Aufschub für Bestandssysteme sagt etwas aus. Eine Pflicht, die 4 Tage vor ihrem Geltungsbeginn um 4 Monate verschoben wird, war für die Praxis nicht zu Ende gedacht.

Ein KI-Inventar an einem Nachmittag

Listen Sie auf, wo in Ihrem Doku-Prozess KI im Spiel ist:

  • Chatbot auf der Hilfeseite
  • Übersetzungssystem
  • Bildgenerator
  • Schreibassistent im Redaktionssystem
  • Stimmungsanalyse auf Support-Dialogen

Notieren Sie zu jedem Eintrag drei Dinge: Ihre Rolle als Anbieter oder Betreiber, ob Nutzer direkt mit dem System sprechen, ob Ergebnisse veröffentlicht werden. Aus dieser Liste ergibt sich, wo ein Hinweis nötig ist.

Diese Bestandsaufnahme lohnt sich über die Verordnung hinaus. Wer nicht weiß, welche Werkzeuge im Prozess stecken, kann sie auch nicht steuern — das ist einer der Gründe, warum gute KI-Projekte im Mittelstand leise einschlafen.

Zusätzlich stellt die EU-Kommission Hilfen bereit: einheitliche Symbole für KI-erzeugte Inhalte und den freiwilligen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte, den bis Ende Juli 2026 rund 190 Organisationen unterzeichnet haben (Europäische Kommission).

Klären Sie zuerst Ihre Rolle. Als Betreiber fremder Werkzeuge schulden Sie wenig. Sobald Sie einen eigenen Chatbot unter Ihrem Namen anbieten, schulden Sie den Hinweis und die Markierung. Mehr als dieses Inventar und einen sichtbaren Chatbot-Hinweis braucht es zum Start nicht.

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